Das ändert sich für Sie 2027

Die Pflegeversicherung soll zum 1. Januar 2027 neu geordnet werden. Vielleicht haben Sie schon davon gehört und fragen sich, was das für Sie und Ihre Angehörigen bedeutet. Das neue Gesetz heißt Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG. Hier erklären wir in einfachen Worten, was sich ändern soll. Wir zeigen auch, wie Sie sich schon jetzt vorbereiten können.

Stand: November 2026
Bisher gibt es nur einen Entwurf der Bundesregierung. Bundestag und Bundesrat beraten noch darüber. Es kann sich also noch etwas ändern. Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 starten. Diese Seite erklärt nur die Änderungen für 2027. Das Gesetz enthält auch Änderungen für 2028 und 2029. Diese sind noch unsicherer. Wir informieren Sie darüber, sobald sie feststehen. Diese Seite aktualisieren wir, sobald es Neuigkeiten gibt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Der Pflegegrad
    1. Wenn Sie schon einen Pflegegrad haben
    2. Wenn Sie einen neuen Antrag stellen
    3. Befristung und Reha
  3. Geld und Leistungen
    1. Entlastungsbudget
    2. Sachleistungsbudget
    3. Überbrückungsbudget
    4. Sozialraumbudget
  4. Verhinderungspflege und Nachbarschaftshilfe
    1. Verhinderungspflege
    2. Nachbarschaftshilfe
  5. Wenn Sie Pflegegrad 1 haben
  6. Beratungseinsatz
  7. So bereiten Sie sich vor
  8. Unser WhatsApp-Kanal endet
  9. Häufige Fragen

1. Das Wichtigste in Kürze

  • Die gute Nachricht: Für alle Pflegegrade gilt Bestandsschutz. Das heißt, wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn.
  • Bei neuen Anträgen auf Pflegegeld gelten ab 2027 höhere Punktgrenzen. Man braucht also mehr Punkte. Dadurch wird es schwerer, einen Pflegegrad zu bekommen.
  • Aus vielen einzelnen Leistungen werden vier Budgets. Das ist übersichtlicher. Für manche Familien ist es aber schlechter als bisher.
  • Das Pflegegeld heißt künftig Entlastungsbudget und wird etwas höher. Von diesem Geld müssen Sie aber auch die Pflegebox und selbst organisierte Ersatzpflege bezahlen.
  • Bei Pflegegrad 1 fällt der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat weg.
  • Sobald Sie einen Pflegegrad haben, steht Ihnen ein Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI zu. Sie müssen nicht bis zum nächsten Halbjahr warten.
  • Für Notfälle und für die Kurzzeitpflege im Pflegeheim gibt es künftig das Überbrückungsbudget. Es ersetzt die bisherige Kurzzeitpflege und einen Teil der Verhinderungspflege.
  • Verhinderungspflege und Nachbarschaftshilfe ändern sich. Beides ist für viele Familien wichtig, deshalb erklären wir es ausführlich.

2. Der Pflegegrad

Den Pflegegrad bestimmt der Medizinische Dienst. Er kommt zu Ihnen nach Hause. Er prüft, wie selbstständig Sie sind und wie viel Hilfe Sie brauchen. Dafür vergibt er Punkte. Je mehr Punkte, desto höher der Pflegegrad. Pflegegrad 1 bedeutet geringe Beeinträchtigung, Pflegegrad 5 bedeutet schwerste Beeinträchtigung. Ab 2027 braucht man für die Pflegegrade 1, 2 und 3 mehr Punkte als bisher. Die Tabelle zeigt, ab wie vielen Punkten ein Pflegegrad gilt.

PflegegradBisher abGeplant ab
112,5 Punkte15 Punkte
227 Punkte30 Punkte
347,5 Punkte50 Punkte
470 Punkte70 Punkte
590 Punkte90 Punkte

Außerdem ändert sich, wie der Medizinische Dienst die Punkte in einzelnen Bereichen zählt. Auch dadurch kann man weniger Punkte bekommen.

Was die Bundesregierung erwartet
Die Bundesregierung rechnet damit, dass weniger Menschen einen Pflegegrad bekommen. Eine Studie, auf die sich der Entwurf stützt, nennt für Erstanträge etwa 12 bis 22 Prozent weniger Pflegegrade.

Wenn Sie schon einen Pflegegrad haben

Nach dem Entwurf behalten Sie Ihren Pflegegrad (Bestandsschutz). Nur wegen des neuen Gesetzes soll Sie der Medizinische Dienst nicht noch einmal prüfen. Kommt er aus einem anderen Grund zu Ihnen, darf er Ihren Pflegegrad nicht wegen der neuen Punktgrenzen senken. Ihr Pflegegrad kann nur sinken, wenn es Ihnen tatsächlich besser geht.

Wenn Sie einen neuen Antrag stellen

Nach dem Entwurf gelten die Regeln vom Tag Ihres Antrags. Kommt Ihr Antrag noch in diesem Jahr bei der Pflegekasse an, gelten die bisherigen Punktgrenzen. Das gilt auch, wenn der Besuch des Medizinischen Dienstes erst 2027 stattfindet. Wie Sie den Antrag stellen, erklären wir auf der Seite Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Mit längeren Wartezeiten ist zu rechnen
Eigentlich muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen über Ihren Antrag entscheiden. Vom 1. Januar bis zum 30. April 2027 gilt diese Frist nicht, es kann also länger dauern. Bei besonders dringenden Fällen bleibt die Frist von 25 Arbeitstagen bestehen. Was als dringend gilt, legen die Pflegekassen noch fest. Gedacht ist zum Beispiel an Fälle, in denen die Pflege nicht sichergestellt ist oder sich eine Erkrankung schnell verschlechtert.

Befristung und Reha

Der Medizinische Dienst soll Pflegegrade öfter befristen. Das heißt, der Pflegegrad gilt nur für eine bestimmte Zeit. Danach prüft der Medizinische Dienst neu. Eine Befristung gibt es, wenn es Ihnen wahrscheinlich wieder besser gehen kann. Außerdem soll der Medizinische Dienst häufiger Reha-Maßnahmen empfehlen.

3. Geld und Leistungen

Bisher gab es viele einzelne Leistungen mit eigenen Regeln. Künftig soll es vier Budgets geben. Ein Budget ist ein Geldbetrag für einen bestimmten Zweck. Das ist übersichtlicher, und viele Anträge fallen weg. Dafür können Sie das Geld weniger frei verwenden als bisher. Die Budgets gelten für die Pflegegrade 2 bis 5. Alle Beträge in den Tabellen gelten pro Monat. Die geplanten Beträge stammen aus dem Gesetzentwurf.

Entlastungsbudget bisher: Pflegegeld

Wer Pflegegeld erhält, bekommt künftig das Entlastungsbudget. Es ist etwas höher als das bisherige Pflegegeld:

PflegegradBisherGeplantPlus
2347 €380 €+33 €
3599 €630 €+31 €
4800 €890 €+90 €
5990 €1.080 €+90 €

Von diesem Geld bezahlen Sie künftig auch:

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, zum Beispiel Handschuhe und Desinfektionsmittel. Die Pflegebox mit bis zu 42 € im Monat gibt es nicht mehr zusätzlich.
  • Ersatzpflege, die Sie selbst organisieren, zum Beispiel, wenn Familie, Freunde oder Nachbarn einspringen. Das hieß bisher Verhinderungspflege. Dafür gibt es keinen eigenen Jahresbetrag mehr. Mehr dazu im Abschnitt Verhinderungspflege.

Sachleistungsbudget bisher: Pflegesachleistungen

Wenn ein Pflegedienst zu Ihnen kommt, bezahlt die Pflegekasse ihn aus dem Sachleistungsbudget. Es ist ebenfalls höher als bisher:

PflegegradBisherGeplantPlus
2796 €890 €+94 €
31.497 €1.590 €+93 €
41.859 €2.090 €+231 €
52.299 €2.530 €+231 €

Sie können Pflegegeld und Pflegedienst weiter kombinieren.

Überbrückungsbudget bisher: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Das Überbrückungsbudget ersetzt die bisherige Kurzzeitpflege und einen Teil der Verhinderungspflege. Es beträgt 2.285 € pro Jahr. Sie bekommen es ab Pflegegrad 2, wenn Sie zu Hause gepflegt werden. Es ist für Notfälle und Krisen gedacht, zum Beispiel:

  • Die pflegende Person wird krank oder hat einen Unfall.
  • Nach einem Krankenhausaufenthalt wird plötzlich mehr Hilfe gebraucht.
  • Der Pflegebedarf wird unerwartet schlechter.
  • Die Pflege zu Hause ist vorübergehend nicht möglich.
  • Die pflegende Person ist überfordert oder droht, es zu werden.

Mit dem Geld können Sie diese Hilfen bezahlen:

  • Kurzzeitpflege im Pflegeheim. Sie ist auf acht Wochen pro Jahr begrenzt.
  • Ein Pflegedienst, der bei einem Notfall zu Ihnen nach Hause kommt. Dauert die Hilfe länger als drei Tage, muss die Pflegekasse zustimmen.

Auch eine geplante Auszeit der pflegenden Person kann das Überbrückungsbudget bezahlen, zum Beispiel ein Urlaub. Das gilt, wenn die pflegebedürftige Person in dieser Zeit in die Kurzzeitpflege geht. Bleibt sie zu Hause, bezahlen Sie die Ersatzpflege aus dem Entlastungsbudget oder dem Sachleistungsbudget.

Sozialraumbudget bisher: Entlastungsbetrag

Das Sozialraumbudget ersetzt den bisherigen Entlastungsbetrag. Es wird höher und beträgt 175 € im Monat statt bisher 131 €. Ist die pflegebedürftige Person jünger als 25 Jahre, sind es sogar 300 € im Monat.

Das ist geplant:

  • Es gilt nur für die Pflegegrade 2 bis 5.
  • Sie müssen es nicht beantragen. Sie bekommen das Geld weiter gegen Rechnung zurück.
  • Das Geld gilt immer nur für einen Monat. Was Sie nicht nutzen, können Sie nicht mehr ansparen.

Wofür Sie das Geld nutzen können: Nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Das sind zum Beispiel Alltagshilfen, Hilfe im Haushalt, Betreuungsgruppen und Nachbarschaftshilfe durch Privatpersonen.

Wofür Sie das Geld nicht mehr nutzen können:

  • für Leistungen eines Pflegedienstes
  • für die Eigenanteile (den Teil, den Sie selbst bezahlen) bei Tagespflege und Nachtpflege, zum Beispiel für Unterkunft und Essen
  • für die Eigenanteile bei der Kurzzeitpflege

Die vier Budgets sind künftig getrennt. Das Geld eines Budgets können Sie nicht mehr für etwas anderes verwenden, wie es heute unter bestimmten Umständen möglich ist. Zum Beispiel können Sie das Sachleistungsbudget (das Geld für den Pflegedienst) nicht mehr für Alltagshilfen verwenden. Planen Sie deshalb, wofür Sie welches Budget einsetzen.

4. Verhinderungspflege und Nachbarschaftshilfe

Diese beiden Leistungen sind für viele Familien besonders wichtig. Sie sorgen dafür, dass die pflegende Person Pausen machen kann und im Alltag Unterstützung bekommt. Bei beiden ändert sich etwas.

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege hilft, wenn die pflegende Person eine Pause braucht oder ausfällt. Gründe sind zum Beispiel Urlaub, Krankheit oder Erschöpfung. Bisher gab es dafür einen Jahresbetrag von bis zu 3.539 €. Er galt auch für die Kurzzeitpflege. Beides teilte sich also diesen Betrag. Dafür haben Sie einen Antrag gestellt.

Ab 2027 gibt es die Verhinderungspflege nicht mehr als eigene Leistung. Stattdessen gilt:

  • Geplante Auszeiten, zum Beispiel ein Urlaub der pflegenden Person. Wer die Ersatzpflege übernimmt, bestimmt das Budget:
    • Springen Familie, Freunde oder Nachbarn ein, bezahlen Sie das aus dem Entlastungsbudget.
    • Kommt ein Pflegedienst, bezahlt ihn das Sachleistungsbudget.
    • Geht die pflegebedürftige Person für die Auszeit in die Kurzzeitpflege im Pflegeheim, bezahlt das Überbrückungsbudget.
  • Akute Notfälle, zum Beispiel ein plötzlicher Ausfall der pflegenden Person. Hier bezahlt das Überbrückungsbudget (2.285 € pro Jahr).

Nachbarschaftshilfe

Bei der Nachbarschaftshilfe helfen Ihnen Menschen aus der Nachbarschaft im Alltag. Sie unterstützen zum Beispiel beim Einkaufen, im Haushalt oder mit etwas Gesellschaft. Bisher bezahlen Sie das aus dem Entlastungsbetrag von 131 € im Monat.

Das ändert sich:

  • Das Geld kommt künftig aus dem Sozialraumbudget. Es beträgt 175 € im Monat statt 131 €.
  • Das gilt nur ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 fällt der Betrag weg.
  • Der Betrag gilt immer für einen Monat. Was Sie in einem Monat nicht nutzen, können Sie nicht in spätere Monate mitnehmen.

Was gleich bleibt: In NRW brauchen Helferinnen und Helfer keine besondere Qualifikation, in anderen Bundesländern ist das anders. An der Anerkennung ändert sich 2027 nichts. Sie müssen also nichts anders machen als bisher.

Wie geht es bei Ihnen vor Ort?
In NRW genügt für Ihre Helferin oder Ihren Helfer in der Regel eine kurze Bestätigung an die Pflegekasse. Ein Kurs ist nicht nötig. Welche Unterlagen Ihre Pflegekasse dafür verlangt, besprechen wir gern mit Ihnen. Am besten lassen Sie sich diese Unterlagen schon jetzt von der Pflegekasse schicken.

5. Wenn Sie Pflegegrad 1 haben

Für Pflegegrad 1 ändert sich besonders viel. Die Bundesregierung will hier Geld sparen.

Das fällt weg:

  • Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat
  • Wer ab 2027 neu in ein Pflegeheim zieht, bekommt keinen Zuschuss von 131 € im Monat mehr für die Pflege im Heim. Wer diesen Zuschuss schon 2026 bekommen hat, behält ihn.

Das bleibt:

  • Der Anspruch auf den Beratungseinsatz bei Ihnen zu Hause, jedes halbe Jahr
  • Technische Pflegehilfsmittel, zum Beispiel ein Pflegebett oder eine Toilettensitzerhöhung
  • Zuschüsse für den Umbau der Wohnung, zum Beispiel für eine bodengleiche Dusche, einen Treppenlift oder Handläufe
  • Pflegekurse

Rufen Sie uns am besten heute an
Pflegegrad 1 muss nicht das Ende sein. Haben Sie noch nie einen Beratungseinsatz genutzt? Dann kommen wir zu Ihnen nach Hause und prüfen, ob ein höherer Pflegegrad möglich ist. Wenn ja, helfen wir Ihnen beim Antrag. Stellen Sie den Antrag möglichst noch in diesem Jahr. Nach dem Entwurf gelten die Regeln vom Tag des Antrags.

6. Beratungseinsatz

Der Beratungseinsatz bei Ihnen zu Hause bleibt wie bisher. Im Bescheid über Ihren Pflegegrad steht meist ein Hinweis, dass diese Beratung ab Pflegegrad 2 jedes Halbjahr Pflicht ist, zum ersten Mal im nächsten Halbjahr. Sie müssen aber nicht so lange warten. Schon direkt nach der Bewilligung können Sie den Beratungseinsatz nutzen, auch mit Pflegegrad 1. Wie oft wir danach zu Ihnen kommen, besprechen wir gemeinsam.

Hier kommen wir immer ins Spiel
Ob Pflegegrad 1 oder 5, ob neu oder schon lange, wir kommen zu Ihnen nach Hause. Wir schauen gemeinsam, wie die Pflege im Alltag klappt und welche Leistungen für Sie infrage kommen. Das gilt schon heute und auch 2027.

7. So bereiten Sie sich vor

Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Trotzdem können Sie schon jetzt einiges tun. Diese Schritte sind in jedem Fall sinnvoll.

  1. Beantragen Sie den Pflegegrad, wenn Sie Hilfe brauchen. Warten Sie nicht ab. Es zählt der Tag, an dem Ihr Antrag bei der Pflegekasse ankommt. Ein Anruf bei der Pflegekasse reicht für den Antrag. Notieren Sie sich Datum und Uhrzeit. Stellen Sie den Antrag aber nur, wenn Sie wirklich Unterstützung im Alltag brauchen.
  2. Lassen Sie prüfen, ob ein höherer Pflegegrad möglich ist. Wenn es Ihnen schlechter geht als beim letzten Besuch des Medizinischen Dienstes, sprechen Sie mit uns. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob sich ein Antrag lohnt, und helfen Ihnen dabei.
  3. Führen Sie ein Pflegetagebuch. Schreiben Sie eine Woche lang auf, wobei Sie Hilfe brauchen und wie lange das dauert. Legen Sie Arztbriefe, Entlassbriefe, den aktuellen Diagnoseplan und den aktuellen Medikamentenplan bereit. So sind Sie gut auf den Besuch des Medizinischen Dienstes vorbereitet.
  4. Bewahren Sie Ihren Bescheid und das Gutachten auf. Darin stehen Ihr Pflegegrad und Ihre Gesamtpunktzahl. Das zeigt Ihren Stand vor der Gesetzesänderung.
  5. Nutzen Sie Ihre Ansprüche für dieses Jahr. Das betrifft die Pflegebox, die Verhinderungspflege, die Kurzzeitpflege und den Entlastungsbetrag. Wir haben im Entwurf keine Regel gefunden, dass Reste aus 2026 mit ins neue Jahr gehen. Nutzen Sie das Geld deshalb noch in diesem Jahr. Fragen Sie bei Ihrem Anbieter der Pflegebox nach, ob Sie die Lieferung selbst kündigen müssen. Sonst können private Kosten auf Sie zukommen.
  6. Suchen Sie anerkannte Alltagshilfen. Das Sozialraumbudget gilt nur für anerkannte Angebote. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, welche Angebote anerkannt sind. Heben Sie alle Rechnungen auf. Fragen Sie auch, ob Ihre jetzige Alltagshilfe anerkannt ist und Sie weiter unterstützen darf. Bei Nachbarschaftshilfe durch Privatpersonen brauchen die Helfenden in NRW keine besondere Qualifikation.

Termin vereinbaren

8. Unser WhatsApp-Kanal endet

Nicht nur das Gesetz ändert sich. Auch bei uns ändert sich etwas. Bis zum Ende dieses Jahres stellen wir unseren WhatsApp-Kanal ein.

WhatsApp war bequem. Trotzdem möchten wir alle Anfragen an einer Stelle sammeln. So können wir jede Anfrage in Ruhe und der Reihe nach bearbeiten. Wir sehen jederzeit den Stand und können Notizen machen. In unserem eigenen System sind außerdem alle Angaben zu Ihnen sofort da. Das hilft uns, Ihnen besser zu helfen.

Sie erreichen uns per Telefon, E-Mail und Kontaktformular. Alle Angaben finden Sie auf der Startseite im Bereich Termin vereinbaren. Wenn Sie uns bisher über WhatsApp geschrieben haben, nutzen Sie bitte schon jetzt einen dieser Wege. Nach dem Jahreswechsel können wir WhatsApp-Nachrichten nicht mehr zuverlässig beantworten.

9. Häufige Fragen

Ist das Gesetz schon beschlossen?

Nein. Es gibt einen Entwurf der Bundesregierung. Bundestag und Bundesrat müssen noch darüber beraten. Dabei kann sich noch etwas ändern. Wir passen diese Seite an, sobald es Neuigkeiten gibt.

Verliere ich meinen Pflegegrad?

Nach dem Entwurf nicht wegen der geplanten Punktgrenzen. Ihr Pflegegrad bleibt bestehen. Er kann nur sinken, wenn es Ihnen tatsächlich besser geht.

Muss ich jetzt etwas tun?

Wenn Sie schon einen Pflegegrad haben und zufrieden sind, müssen Sie nichts tun. Lesen Sie trotzdem den Abschnitt So bereiten Sie sich vor. Wenn Sie Hilfe brauchen, aber noch keinen Pflegegrad haben, warten Sie nicht lange.

Woher stammen diese Informationen?

Die Informationen stammen aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz (Kabinettsfassung, Stand 30. September 2026). Diese Seite gibt nur einen Überblick. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und keine persönliche Beratung für Ihren Einzelfall.